Immobilienkäufer will Wertminderung wegen Wertstoffsammelstelle​

Stellen Sie sich vor, Sie erwerben eine Vierzimmerwohnung in einer Wohnanlage in einem Neubaugebiet. Alles ist schön, ruhig, der Ausblick von den Fenstern angenehm und plötzlich wird auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Sammlung von Altglas- und Altpapiercontainern errichtet. – Der ästhetische Blick und die Ruhe sind zumindest eingeschränkt. Sie wollen die damit entstandene Wertminderung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. – Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler wissen wir von diesem Sachverhalt des zumindest nicht mehr zum vollen Wert ansetzbaren Weiterverkaufs einer solchen Wohnung. – Doch das Gericht sagt: no way. Man hätte diese Information – die öffentlich zugänglich gewesen sein soll – selbstständig einsehen können. – Für uns Makler ein Wink mit dem Zeigefinger, hier von unserer Seite und im Sinne von Käufer wie Verkäufer – aufmerksam zu sein und Vorbeugen!

Danke an den LBS Infodienst Recht und Steuern, diesen Fall aufgegriffen zu haben. – Wir übernehmen hier den vollständigen Text:

„Immobilienkäufer betrachteten Glas- und Papiersammelstelle als Mangel

Die vom Bauträger im Vorfeld nicht mitgeteilte Errichtung einer Containeranlage in der unmittelbaren Nachbarschaft berechtigt Immobilienkäufer nicht, von einem Sachmangel auszugehen und den Kaufpreis zu mindern. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS betrachtet die Justiz derartige Anlagen selbst in gehobenen Wohnvierteln als zumutbar.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-21 U 46/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Vierzimmerwohnung innerhalb einer größeren Wohnanlage in einem Neubaugebiet erworben. Auf der anderen Straßenseite wurden später Altglas- und Altpapiercontainer errichtet. Die Immobilienkäufer hatten davon nichts erfahren und fühlten sich arglistig getäuscht. Sie vertraten die Meinung, angesichts der Belästigungen durch die Anlage (Lärm, Gerüche) sei ihre Wohnung 30.000 Euro weniger wert.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht konnte der Argumentation des Ehepaares nicht folgen. Eine sinnvolle, ortsnahe Abfallversorgung gehöre nun mal zum städtischen Leben. Anwohner müssten die damit verbundenen Störungen hinnehmen. Der Bauträger sei nicht verpflichtet gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn es sich um eine jedermann öffentlich zugängliche Information handle.“

Übrigens: Auch der Blick auf Mülltonnen reduziert die Miethöhe nicht (vgl. https://www.trierer-umschau.de/muelltonnen-ausblick-ist-zu-akzeptieren/ )

Vortext: Christoph Maisenbacher
Haupttext / Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 28. März 2021
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS

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