Die Altbau-Fassaden-Wärmedämmung darf bei öffentlichem Interesse in des Nachbars Garten ragen

Wir kennen als RE/MAX Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler immer wieder die Sachverhalte, dass Grenzmauern „irrtümlich“ in ihrer ganzen Breite auf dem Nachbargrundstück stehen. Jüngst hatten wir sogar den Fall, dass ein Grundstück nur über das Nachbargrundstück erreichbar war, allerdings kein Durchfahrtsrecht in irgendeiner Form schriftlich respektive notariell festgelegt war. Theoretisch hätte der Nachbar sich von heute auf morgen entscheiden können, auf seinem Grundstück ein Schwimmbad zu platzieren und dies dazu noch einzuzäunen. Auch ohne Zaun hätten zwei Nachbarn dann nur noch ihrem Haus zuwinken können.

Da ist der Fall, welchen Jürgen Tomicek (https://www.tomicek.de/) wieder mit seiner für den LBS Infodienst Recht und Steuern passenden Karikatur illustriert hat, fast schon eine „friedliche“ Nebensache: den Überbau einer Wärmedämmung ÜBER das nachbarschaftliche Grundstück. Ja, Sie haben richtig gelesen: ÜBER! – Doch – gerne verweisen wir da auf den einen dazu etwas weiter ausholenden Link: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-11520_Bundeslaender-duerfen-grenzueberschreitende-Waermedaemmung-regeln.news31052.htm – gilt dies unter besonderen Voraussetzungen nur für Altbauten. Also Neubauten müssen eine mögliche Wärmedämmungsmaßnahme in ihrem Platzbedarf bereits einplanen! – Bei Altbauten auch nur nach Abwägung eines „volkswirtschaftlichen Interesses“ welches (vgl. Link) mittels der energetischen Gebäudesanierung sprich Energieeinsparung und damit Verminderung von Treibhausemissionen vorliegt.

Übrigens hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die grenzüberschreitende Wärmedämmung von Altbauten – in diesem Fall der § 23a des Nachbarrechtsgesetzes von Nordrhein-Westfalen – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Konkret steht darin: „… wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.“ – (vgl. http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167190,57 ).

Dämmungen sind nicht baugenehmigungspflichtig. Doch antizipieren Juristen nachbarschaftliche Auseinandersetzung in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Einstellungen von Nachbarn zueinander und inbesondere zu dem Sachverhalt. – Grundsätzlich scheint sich in allen Bundesländern eine Duldungspflicht bei Altbau-Fassaden-Dämmungen durchgesetzt zu haben, welche eine Grenzüberschreitung von maximal 25 cm einhält. – Interessant in diesem Zusammenhang ist auch folgender Text auf „Anwalt.de“: https://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-eine-waermedaemmung-die-grundstuecksgrenze-ueberschreiten_108523.html

Gerne übernehmen wir den vom LBS Infodienst Recht und Steuern zu dem Thema veröffentlichten Text:

„Wenn die Wärmedämmung etwas mehr Platz benötigt

Eine neu anzubringende Wärmedämmung, die minimal die Grenze zum Nachbargrundstück überschreitet, muss unter Umständen hingenommen werden. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zumindest dann, wenn es sich um einen Altbau handelt und eine Innen- statt der Außendämmung einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 115/20)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Zwei Nachbarn in NRW stritten sich darum, ob der eine von beiden seine unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegende Giebelwand von außen dämmen dürfe. Es war klar, dass dabei die Grenze leicht überschritten werden würde. Das Haus des Nachbarn lag etwa fünf Meter vom Geschehen entfernt. Das Landesrecht erlaubte eine derartige minimale „Verletzung“ des nachbarlichen Grundstücks. In letzter Konsequenz musste allerdings der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, ob solche Überschreitungen grundsätzlich geduldet werden müssen.

Das Urteil: Die höchsten Richter waren der Meinung, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder durchaus so weit reiche. Zwar gelte grundsätzlich ein Verbot eines solchen Überbaus, aber die Länder dürften in der vorliegenden Konstellation Ausnahmen zulassen. Mit der Wärmedämmung einer bestehenden Immobilie würden schließlich öffentliche Interessen verfolgt, die Verminderung von Treibhausgasen sei ein allgemeines Anliegen.“

Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 14. Februar 2022
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS

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